Satzung des Hildburghäuser Werberings e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen Hildburghäuser Werbering e.V.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hildburghausen eingetragen.
Sitz des Vereins ist Hildburghausen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke und Ziele
1. Der Verein fördert die Attraktivität der Stadt Hildburghausen als Einkaufsstadt. Die einzelnen Aufgaben werden in einem gesonderten Arbeitspapier niedergelegt.
Verantwortlich dafür ist der Vorstand und der Beirat.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung oder Firmen, unbeschadet ihrer Rechtsform, werden, die ihr Geschäftslokal oder ihren Betrieb in Hildburghausen oder in unmittelbarer Nähe (der im Zusammenhang mit den Zwecken und Zielen des Vereins gebracht werden kann) betreiben.
2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen; über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft und die Verpflichtung zur Beitragszahlung beginnen mit dem Tag der Genehmigung durch den Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung; sie muß mindestens drei Monate vor Ablauf eines Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich erklärt werden;
b) Geschäftsaufgabe bzw. Verkauf oder Übergabe; die Beitragsverpflichtung ergibt sich dabei aus dem Beschluß der Mitgliederversammlung gem. §5 Abs.3 Ziff. e;
c) Tod
d) Ausschluß durch den Vorstand, wenn ein Mitglied die Einrichtung des Vereins mißbraucht oder sich eines groben Verstoßes gegen die Zwecke und Ziele des Vereines schuldig gemacht oder dem Ansehen geschadet hat. Der Betroffene hat das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig. Die Anrufung ist schriftlich beim Vorstand innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlußes vorzulegen.
4. Wer gem. §3 Abs.3 Ziff. d ausgeschlossen wurde, hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
5. Fördernde Mitglieder, die nicht den Voraussetzungen des §3 Abs.1 dieser Satzugung erfüllen, können den nach §2 der Satzung festgelegten Zweck des Vereines durch Spenden unterstützen.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand;
3. der Verwaltungsbeirat.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
2. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Ladung durch den Vorstand für die Mitgliederversammlung hat zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Für die Berechnung der Frist ist der Poststempel maßgebend.
3. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl der Versammlungsleitung (bei Neuwahlen);
b) die Entlastung des Vorstandes, des Verwaltungsbeirates und der Revisoren;
c) die Wahl des Vorstandes gem. §6 und der übrigen Positionen des Verwaltungsbeirates gem §7 Abs.1 Ziff. b bis einschließlich Ziff. e;
d) Neuwahlen der Revisoren;
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
f) Beschlußfassung über Anträge der Mitglieder, des Vorstandes und des Verwaltungsbeirates;
g) Beschlußfassung über Satzungsänderungen;
h) Beschlußfassung über den vom Vorstand vorgelegten Geschäftsbericht und Kassenbericht
4. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigte anwesend sind.
5. Für den Fall, daß die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl stimmberechtigter Mitglieder nicht anwesend ist, beruft der Versammlungsleiter eine Mitgliederversammlung für eine Woche später mit der gleichen Tagesordnung ein. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
7. Sofern im Namen der Vereinsmitglieder gehandelt wird, dürfen diese nur mit dem Vereinsvermögen, nicht mit ihrem sonstigen Vermögen verpflichtet werden.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand des im Sinne des §26 Abs.2 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende.
2. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar immer gemeinsam.
4. Der Vorstand veranlaßt die zur Erfüllung der Vereinszwecke und Ziele erforderlichen Maßnahmen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsbeirates aus.
5. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres den Geschäftsbericht und den geprüften Kassenbericht gem. §5 Abs.3 Ziff. h vorzulegen.
6. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung gem §5 Abs.2 ein.
7. Die Verwaltungsbeiratssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden unter Angabe des Ortes und der Zeit mindestens eine Woche vor der Sitzung einberufen.
In dringenden Fällen kann von der Frist Abstand genommen werden.
§ 7 Verwaltungsbeirat
1. Dem Verwaltungsbeirat des Vereins gehören an:
a) der Schatzmeister;
b) der Schriftführer;
c) der Vorstand gem. §6;
d) der Pressesprecher und
e) bis zu 6 weitere Mitglieder.
2. Der Verwaltungsbeirat wird auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Verwaltungsbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4. Der Verwaltungsbeirat ist zuständig für Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand obliegen.
§ 8 Revision
1. Zwei Revisoren werden auf ein Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist einmal zulässig.
Die Revisoren dürfen weder dem Vorstand noch dem Verwaltungsbeirat angehören.
2. Die Revisoren entscheiden über den Umfang ihrer Revisionstätigkeit, sie haben dabei die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die gem. §5 Abs.3 Ziff. h zu beschließen hat, darzulegen.
§ 9 Niederschriften
Über die in Sitzungen und Versammlungen gefaßten Beschlüsse der Organe sind Niederschriften anzufertigen.
Sie werden von Sitzungsleiter und Protokollführer unterzeichnet.
§ 10 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereines kann nur auf einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der gesamten Mitglieder des Vereins.
Stimmübertragung ist hierbei ausgeschlossen.
2. Das Vermögen des Vereins ist bei Auflösung an die Mitglieder anteilig im Verhältnis zur Dauer der Mitgliedschaft und Beitragshöhe zurückzuzahlen.
Beschlossen am 8. August 1991 |