Satzung des Hildburghäuser Werberings e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Hildburghäuser Werbering e.V. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hildburghausen eingetragen. Sitz des Vereins ist Hildburghausen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke und Ziele

  1. Ziel des Hildburghäuser Werberings ist es, die Anziehungskraft Hildburghausens zu steigern, die wirtschaftliche Entwicklung zu befördern, sowie die Interessen seiner Mitglieder als Netzwerk der Unternehmerinnen und Unternehmer zu vertreten. Diese Ziele zu verwirklichen, liegt in der Verantwortung der gesamten Mitgliedschaft.
  2. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung sowie Firmen, unbeschadet ihrer Rechtsform, werden, die ihr Geschäftslokal oder ihren Betrieb in Hildburghausen oder in unmittelbarer Nähe (der im Zusammenhang mit den Zwecken und Zielen des Vereins gebracht werden kann) betreiben. Mitglied kann auch werden, wer die Voraussetzungen des Satz 1 nicht erfüllt, sich jedoch zu den Zwecken und Zielen des Vereins bekennt (fördernde Mitglieder).
  2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen; über den Antrag entscheidet der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des §26 BGB mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft und die Verpflichtung zur Beitragszahlung beginnen mit dem Tag der Genehmigung durch den Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Kündigung; sie muss mindestens drei Monate vor Ablauf eines Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich erklärt werden;
    b) Geschäftsaufgabe bzw. Verkauf oder Übergabe; die Beitragsverpflichtung ergibt sich dabei aus dem Beschluss der Mitgliederversammlung
    gem. §5 Abs.3 Ziff. e;
    c) Tod
  4. Ausschluss durch den Vorstand, wenn ein Mitglied die Einrichtung des Vereins missbraucht oder sich eines groben Verstoßes gegen die Zwecke und Ziele des Vereines schuldig gemacht oder dem Ansehen geschadet hat. Der Betroffene hat das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig. Die Anrufung ist schriftlich beim Vorstand innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses vorzulegen.
  5. Wer gemäß §3 Abs.3 Ziff. 4 ausgeschlossen wurde, hat keinen anteiligen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  6. Fördernde Mitglieder im Sinne des §3 Abs. 1 Satz 2 sind jedoch in den Mitgliederversammlungen des Vereins nicht stimmberechtigt.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
  2. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Ladung durch den Vorstand für die Mitgliederversammlung hat zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Für die Berechnung der Frist ist der Poststempel maßgebend.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    a) die Wahl der Versammlungsleitung (bei Neuwahlen);
    b) die Entlastung des Vorstandes und der Revisoren;
    c) die Wahl des Vorstandes gem. §7;
    d) Neuwahlen der Revisoren;
    e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    f) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes;
    g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
    h) Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Geschäftsbericht und Kassenbericht
  4. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  5. Für den Fall, dass die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl stimmberechtigter Mitglieder nicht anwesend ist, beruft der Versammlungsleiter eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung ein. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig, wenn bereits in der Einladung zur ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung darauf hingewiesen worden ist.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  7. Sofern im Namen der Vereinsmitglieder gehandelt wird, dürfen diese nur mit dem Vereinsvermögen, nicht mit ihrem sonstigen Vermögen verpflichtet werden.
  8. Sollte eine Durchführung der Mitgliederversammlung als Präsenzsitzung aufgrund von rechtlichen Einschränkungen oder höherer Gewalt nicht möglich sein, besteht die Möglichkeit, die Mitgliederversammlung digital durchzuführen. Das angewendete digitale Wahlverfahren muss nachweislich die fünf allgemeinen Wahlgrundsätze (frei, gleich, geheim, allgemein und unmittelbar) einhalten. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme, die auf digitalem Weg abgegeben wird. Die Wahlberechtigten üben ihr Wahlrecht persönlich aus.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des im Sinne des §26 Abs.2 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende.
  2. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar immer gemeinsam.
  4. Der Vorstand veranlasst die zur Erfüllung der Vereinszwecke und Ziele erforderlichen Maßnahmen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  5. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres den Geschäftsbericht und den geprüften Kassenbericht gem. §5 Abs.3 Ziff. h vorzulegen.
  6. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung gem. §5 Abs.2 ein.

§ 7 Erweiterter Vorstand

  1. Dem erweiterten Vorstand des Vereins gehören an:
    a) der Schatzmeister;
    b) der Schriftführer;
    c) der Vorstand gem. §6;
  2. Der erweiterte Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  4. Der erweiterte Vorstand ist zuständig für Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand obliegen, er hat den Vorstand im Sinne §26 BGB in seiner Tätigkeit zu unterstützen.

§ 8 Beirat

  1. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
  2. Er besteht aus 5-7 Mitgliedern des Vereins. Diese dürfen nicht gleichzeitig im Vorstand oder im Erweiterten Vorstand vertreten sein.
  3. Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins, unterstützt ihn in strategischen und finanziellen Fragen und hat die Pflicht, den Vorstand auf Fehlentwicklungen hinzuweisen.
  4. Der Beirat entwickelt selbst Ideen und Perspektiven für den Verein, beteiligt sich aktiv an der Vereinsarbeit und wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.

§ 9 Revision

  1. Zwei Revisoren werden auf ein Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisoren dürfen weder dem Vorstand noch dem Verwaltungsbeirat angehören.
  2. Die Revisoren entscheiden über den Umfang ihrer Revisionstätigkeit, sie haben dabei die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die gem. §5 Abs.3 Ziff. h zu beschließen hat, darzulegen.

§ 10 Niederschriften

Über die in Sitzungen und Versammlungen gefassten Beschlüsse der Organe sind Niederschriften anzufertigen. Sie werden von Sitzungsleiter und Protokollführer unterzeichnet.

§ 11 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU – Datenschutz – Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein persönliche Daten wie seinen Namen, seine Adresse, sein Geburtsdatum und bei SEPA Lastschriftmandat seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und E-Mailadresse einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  1. Ein Teil der Daten (Firmenkontaktdaten) wird für Werbezwecke auf der Website des Hildburghäuser Werberings e.V. präsentiert. Dieser Veröffentlichung kann allerdings jederzeit schriftlich widersprochen werden.
  1. Mitgliederverzeichnisse (soweit nicht auf der Website veröffentlicht) werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste oder Daten nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
  1. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  1. Austritt aus dem Verein
    Beim Austritt werden Name, Adresse, Geburtsjahr sowie alle anderweitigen sonstigen Informationen (Telefonnummer, E-Mailadresse usw.) des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuerlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 12 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Das Vermögen des Vereins ist bei Auflösung an die Mitglieder anteilig im Verhältnis zur Dauer der Mitgliedschaft und Beitragshöhe zurückzuzahlen.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 09. Dezember 2021